Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22 § 3Artikel 22, Paragraph 3
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 3Paragraph 3
Auf die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks sind die Vorschriften der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften, die im Grundbuch eingetragen sind, sinngemäß anzuwenden, sofern sich aus den Bestimmungen des Abschnitts II nichts anderes ergibt.Auf die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks sind die Vorschriften der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften, die im Grundbuch eingetragen sind, sinngemäß anzuwenden, sofern sich aus den Bestimmungen des Abschnitts römisch zwei nichts anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144887
Alte Dokumentnummer
N9194041522L